Kinderrechtsverbesserungsgesetz
Das "Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG)" v. 9.4.2002 ist nunmehr in BGBl 2002 I 1239 (Nr. 23), ausgegeben am 11.4.2002, veröffentlicht. Es ist am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Die wichtigsten Inhalte:
1. § 1600 BGB, Anfechtung der Vaterschaft bei konsentierter Insemination.
In Abweichung zum bisherigen Recht (BGHZ 87, 169 = FamRZ 1983, 686) bestimmt nun ein neu hinzugefügter § 1600 II, daß die Anfechtung der Vaterschaft eines Kindes durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen ist, wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Das Anfechtungsrecht des Kindes ist von der Regelung nicht umfaßt.
2. § 1618 BGB, Einbenennung.
Die Möglichkeiten sind sowohl erweitert als auch eingeengt. Die Erweiterung besteht darin, daß die Möglichkeit, daß ein Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind den Ehenamen erteilen, nicht nur bei Alleinsorge des einbenennenden Elternteils besteht, sondern auch bei gemeinsamer Sorge. Die Einschränkung sieht vor, daß eine Einbenennung die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt der Einbenennenden voraussetzt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Wie bisher kann das FamG die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
3. § 1666a BGB, Gewaltschutz.
Das Gesetz bringt eine Ergänzung zu § 1666a I, der Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur für zulässig erklärt, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Diesem Satz werden folgende Sätze 2 und 3 hinzugefügt: "Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist."
Diese etwas merkwürdig klingende Bestimmung findet ihren Sinn im Kontext mit dem Gewaltschutzgesetz. Dieses bietet minderjährigen Kindern keinen Schutz gegen Gewalt, insofern § 3 GewSchG auf die Vorschriften des Kindschaftsrechts verweist: "Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften". Darin kommt die Überzeugung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß zum Schutz der Kinder § 1666 die einschlägige Vorschrift für Maßnahmen des FamG ist, wenn es um das Verhältnis zu den Sorgeberechtigten geht. Die neuen Sätze des § 1666a verdeutlichen, daß in diesem Rahmen einem Elternteil die Mitbenutzung der Familienwohnung untersagt werden kann, und daß darüber hinaus einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten, ja sogar einer anderen Wohnung (der Nachbar!) verboten werden kann. Die hinzugefügten Sätze bringen in die schwierige Abwägung, bei denen Kindeswohl, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit die entscheidenden Kriterien sind, weitere Gesichtspunkte (nämlich die Berücksichtigung der sachen-und schuldrechtlichen Lage) ein.
4. § 1713 BGB, Beistandschaft.
Die Befugnis, die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen, war bisher nur alleinsorgeberechtigten Eltern vorbehalten. Das Gesetz erweitert die Antragsbefugnis "Steht die elterliche Sorge für das Kind beiden Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet." (§ 1713 I S.2).
Weitere Änderungen betreffen § 1596 I BGB, § 31a PStG und § 59 SGBVIII (KJHG).
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