Unterhalt
OLG Köln, Urteil v. 26.9.2002 - 14 UF 133/01
1. Nicht nur vorübergehende Kurzarbeit ist mit den damit verbundenen Einkommensrückgängen bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Erst nach ca. einem Jahr ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, nach einem anderen Arbeitsplatz zu suchen.
2. Nicht zweckbestimmte oder mit einem Rückforderungsvorbehalt versehene Schenkungen der Eltern an ihr Kind sind hinsichtlich des Ertrages aus der geschenkten Substanz bei der Bedürftigkeit des Kindes zu berücksichtigen. Das hat fiktiv zu geschehen, wenn der Gegenstand an die Eltern zurückübertragen worden ist, ohne daß für die Rückübertragung ein Grund im Rechtssinne bestand.
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