Ehebruch
1. Es ist nicht als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB anzusehen, wenn die Ehefrau dem Ehemann einen begangenen Ehebruch nicht von sich aus mitteilt und somit auch nicht offenbart, dass die Vaterschaft des Ehemannes für ein in der Ehe geborenes Kind fraglich ist, so das OLG Nürnberg im Urteil vom 17.10.2002 - 8U1329/02 -. Und weiter:
2. Hat die Ehefrau jedoch nicht nur geschwiegen, sondern eine aktive Täuschungshandlung vorgenommen, so ist darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu sehen. Dem steht aus wertender Sicht gleich, wenn sie in dem Wissen, schwanger zu sein, den - offenbar seit längerer Zeit nicht mehr praktizierten - Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann nur zu dem Zweck wieder aufnimmt, diesen nicht zu der - ansonsten sich aufdrängenden - Erkenntnis gelangen zu lassen, das Kind stamme nicht von ihm.
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