Unterhaltsschuldner, älter als 65 Jahre
OLG Koblenz
a) Mit der Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Unterhaltsschuldner in der Regel nicht mehr zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unterhaltsschuldner gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert erwerbsobliegensheitspflichtig ist, so das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 - 13UF465/02 -. Und weiter:
b) Der gesteigert erwerbsobliegenheitspflichtige Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsquellen auszuschöpfen. Jüngeren Erwerbstätigen müssen danach neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit notfalls Überstunden leisten oder Nebenbeschäftigungen aufnehmen.
c) Der in beengten finanziellen Verhältnissen lebende gesteigert erwerbsobliegenheitspflichtige Unterhaltsschuldner kann keine die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten übersteigernde Kosten unterhaltsrechtlich zum Abzug bringen.
Alle Einträge aus 2003
Hier halten wir Sie ständig auf dem Laufenden über:
- Gesetzesänderungen / -ergänzungen
- aktuelle Rechtsprechung
- allgemeine Informationen
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Beitrags kann keine Gewähr gegeben werden.