Freistellungsanspruch
Das OLG München im Urteil vom 20.12.2002 - 21U4862/01 - zum Freistellungsanspruch unter Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe:
Ein Freistellungs- oder Befreiungsanspruch unter Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe kann gemäß den Regeln des Auftragsrechts (§ 670 BGB i.V. mit § 257 BGB) bestehen, wenn ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen Verbindlichkeiten übernommen hat, namentlich dem anderen die Aufnahme eines Kredits durch Übernahme der persönlichen Haftung oder durch Einräumung von persönlichen Sicherheiten ermöglicht hat (vgl. BGH NJW 1989,1920/1921).
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