Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Das OLG Köln am 11.10.2002 - 4UF24/02 - zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge:
Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den antragstellenden Elternteils gemäß § 1671 Abs. 1 BGB kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn trotz geringer Kommunikation zwischen den Eltern die Einigung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind möglich und unüberbrückbare Streitigkeiten in Alltagsfragen nicht erkennbar sind.
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