Unterhalt bei Arbeitslosigkeit
OLG Naumburg, Urteil vom 28.11.2002 -14WF201/02 -
1. Die Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB bestimmt sich nicht alleine nach dem tatsächlich erzielten Einkommen, weil zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes der Schuldner einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt (vgl. u.a. Wiedenlübbert in NJ 2002, 337 ff).
2. Selbst bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltspflichtige alles Zumutbare unternehmen, um durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Die bloße Meldung beim Arbeitsamt oder Beschränkung auf die Vermittlungstätigkeit desselben sind nicht ausreichend.
3. Die unternommenen Bemühungen müssen im Unterhaltsprozess konkretisiert werden, und zwar durch eine nachprüfbare Aufstellung von monatlich durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen, die konkret auf die entsprechenden Stellenangebote zugeschnitten sein müssen; Blindbewerbungen reichen grundsätzlich nicht aus.
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