Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge als Ganzes oder ein Teilbereich des Sorgerechts
OLG Köln, Entscheidung vom 11.3.2003 - 4UF272/02 -:
a) Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist einem Elternteil auf seinen Antrag ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung des in Frage stehenden Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge und dessen Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge unterliegt den gleichen Eingriffsvoraussetzungen wie die Regelung der elterlichen Sorge insgesamt.
b) Die elterliche Sorge als Ganzes oder ein Teilbereich des Sorgerechts ist demjenigen Elternteil zu übertragen, der am besten zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von dem es vermutlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann.
c) Die Entscheidung, welchem Elternteil die elterliche Sorge oder ein Ausschnitt des Sorgerechts zu übertragen ist, hängt regelmäßig von mehreren gegeneinander abzuwägenden Gesichtspunkten ab. Maßgeblich sind in der Regel das Förderungsprinzip und der Kontinuitätsgrundsatz.
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