Unterhalt: Anrechnung von fiktivem Einkommen
Brandenburgisches OLG, Entscheidung vom 08.10.2002 - 10UF75/02 -:
a) Wer sich trotz bestehender Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend um Arbeit bemüht, dem ist fiktiv ein Einkommen anzurechnen, das unter Zugrundelegung der individuellen Verhältnisse erzielt werden könnte.
b) Ehebedingte Verbindlichkeiten sind im Rahmen der Bedarfsbemessung vom anrechenbaren Nettoeinkommen abzusetzen, ehe der Unterhaltsbedarf errechnet wird. Schulden sind als ehebedingte Verbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sie vor der Trennung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen Ehepartners begründet wurden und damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.
c) Auch Konsumkredite oder Verbindlichkeiten zur Vermögensbildung sind als eheprägend abzugsfähig, sofern sie von den Ehegatten einvernehmlich begründet worden sind. Es kommt nicht darauf an, ob beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften.
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