Haftung zwischen Ehegatten für gemeinsam aufgenommenen Hauskredit
Brandenburgisches OLG, Entscheidung vom 21.07.2002 - 9W7/02 -:
a) Die Haftung zwischen den Ehegatten für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, soweit nicht eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB besteht. Eine solche anderweitige Bestimmung kann insbesondere in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen während des Bestehens der Ehe gegeben sein.
b) Nach § 426 Abs. 1 BGB sind dann die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander entsprechend ihren Miteigentumsanteilen verpflichtet, die Hausunkosten zu tragen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
c) Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung nach § 745 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Schuldner eindeutig zur Leistung aufgefordert worden ist.
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