Aufenthaltsbestimmungsrecht
Brandenburgisches OLG, Entscheidung vom 27.03.2003 - 10UF253/02 -:
1. Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den antragenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 hat der Gesetzgeber zwar kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt.
2. Er ist aber davon ausgegangen, dass es für das Wohl der Kinder am besten ist, wenn sich die Eltern auch nach Trennung und/oder Scheidung einvernehmlich um sie kümmern und sie in dem Gefühl aufwachsen, weiter zwei verlässliche Eltern zu haben, die nicht um sie konkurrieren und sie nicht in Loyalitätskonflikte bringen. Ob dies möglich ist, hängt von der entsprechenden Einsicht der Eltern und ihrer Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, ab. Entscheidend ist also die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern.
3. Eingeschränkte Kommunikation unter den Eltern rechtfertigt noch nicht die Annahme der Einigungsunfähigkeit. Vielmehr können sie, solange ihnen die Konsensfindung, dies ist die Herbeiführung von Übereinstimmung und Gemeinsamkeit, zum Wohle des Kindes zumutbar ist, nicht aus der Verpflichtung dazu entlassen werden.
4. Ebenso führen erhebliche Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht notwendig zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Einigungsunfähigkeit muss gerade in Bezug auf das Kind vorliegen, d. h. die Eltern dürfen in grundsätzlichen Erziehungsfragen bzw. in allen Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung zu einer einvernehmlichen Regelung nicht in der Lage sein. Bei der Entscheidung darüber, ob die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist, ist auch von Bedeutung, ob in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen gemeinsam zu treffen.
Alle Einträge aus 2003
Hier halten wir Sie ständig auf dem Laufenden über:
- Gesetzesänderungen / -ergänzungen
- aktuelle Rechtsprechung
- allgemeine Informationen
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Beitrags kann keine Gewähr gegeben werden.