Unterhaltsverpflichtung nach Schulabschluss
Nach Abschluss der Schule besteht die Unterhaltspflicht grundsätzlich fort. Die Eltern sind gehalten, ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen. Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Ausbildung ihres Kindes, die dessen Neigungen entspricht, ohne dass sämtliche Wünsche berücksichtigt werden müssen. Die Kinder ihrerseits sind gehalten, ggf. nach einer angemessenen Orientierungsphase, alsbald nach der Schule eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Auf einen solchen Unterhaltsanspruch muss sich das Kind eigenes Einkommen jeder Art mit Ausnahme subsidiärer Sozialleistungen anrechnen lassen, d.h. Einkünfte des Kindes mindern die Bedürftigkeit.
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