Sorgerecht bei Gewalt in der Ehe
Sorgerecht bei Gewalt in der Ehe (24.01.04)
BVerfG - Pressemitteilung vom 22.01.04 - Familienrecht
Das BVerfG hat ein Urteil des Brandenburgischen OLG zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe mit deutlicher Kritik an der getroffenen Entscheidung aufgehoben.
Das OLG hatte eine Mutter das Sorgerecht für ihr Kind aus formalen Gründen abgesprochen, obwohl sie nachweislich von ihrem geschiedenen Ehemann mißhandelt und beinahe vergewaltigt wurde. Der BVerfG ist dem entgegen getreten und hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert und sich nach dem Kindeswohl auszurichten hat.
Sachverhalt:
Der mittlerweile von der Beschwerdeführerin geschiedene Ehemann ist im Juni 2002 rechtskräftig unter anderem wegen Körperverletzung sowie versuchter Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden, wobei die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Ehe wurde im Oktober 2002 auf Antrag der Beschwerdeführerin geschieden.
Das Familiengericht übertrug ihr die alleinige elterliche Sorge für das bei ihr lebende Kind. Der Beschwerdeführerin sei es nicht zumutbar, mit ihrem früheren Ehemann über Sorgerechtsfragen zu kommunizieren. Das OLG hob die Sorgerechtsregelung auf, ohne den zuvor gestellten Antrag der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beschwerdeführerin auf getrennte Anhörung beschieden zu haben. Zwischen den Eltern bestünde offensichtlich Grundkonsens in den wesentlichen, das Kind betreffenden Fragen. Sie könnten zumindest schriftlich oder per E-Mail miteinander kommunizieren. Die Beschwerdeführerin habe ihren früheren Ehemann auch in finanziellen Fragen "kontaktiert". Außerdem deutete das OLG Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des nicht kooperationsfähigen Elternteils an. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere die Verletzung ihres grundrechtlich geschützten Elternrechts.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich nach dem Kindeswohl auszurichten. Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung.
Dementsprechend sieht das Gesetz vor, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge von Verfassungs wegen kein Vorrang einzuräumen. Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei.
Grundrechtsschutz erfolgt ferner durch die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts. Das Verfahren muss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Nach diesen Maßstäben verstößt die angegriffene Entscheidung gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Das OLG hat zum einen verkannt, dass die Ausübung der gemeinsamen Sorge eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraussetzt. Es hätte sich mit dieser Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen Sorge eingehend befassen müssen. Der Beschwerdeführerin stattdessen den Kontakt mit ihrem früheren Ehemann in finanziellen Fragen vorzuhalten, wirkt zumindest befremdlich. Denn dabei ging es um Schmerzensgeld wegen der begangenen Taten bzw. um Kindesunterhalt. Nicht nachvollziehbar ist zudem die weitere Erwägung, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Frage gestellt wäre, sollte sie aufgrund der Misshandlungen ihre Fähigkeit, mit ihrem früheren Ehemann zu kommunizieren, eingebüßt haben.
Zum anderen ist das vom OLG durchgeführte Verfahren nicht geeignet gewesen, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Das OLG hat nur den Vater persönlich angehört, obwohl zu einer persönlichen Anhörung der Bf angesichts der besonderen Umstände des Falles Veranlassung bestanden hätte. Statt über ihren Antrag auf getrennte Anhörung zu entscheiden, hat sich das OLG die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die im Termin ausgebliebene Beschwerdeführerin vorbehalten und am Ende der Sitzung die mit der Verfassungsbeschwede angegriffene Entscheidung verkündet.
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