Alter Ehename in neuer Ehe
BVerfG - Pressemitteilung vom 18.02.04 - Familienrecht
Der durch eine frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten muss auch in dessen neuer Ehe zum Ehenamen bestimmt werden können.
Die entgegenstehende Regelung des § § 1355 Abs. 2 BGB ist verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgegeben, die Rechtslage bis zum 31. März 2005 mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen.
Bis dahin behalten bei Eheschließungen, in denen ein durch Ehenamenswahl erworbener Name zum Ehenamen bestimmt werden soll, die Ehegatten vorläufig die Namen, die sie vor der Eheschließung geführt haben. Für Ehegatten, die vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung geheiratet haben, bleibt es zunächst bei den namensrechtlichen Folgen, die sich aus § 1355 Abs. 2 BGB ergeben haben. Der Gesetzgeber muss jedoch für diese Fälle eine besondere Regelung treffen.
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identität und Individualität. Dieser Schutz des mit der Eheschließung gewählten und erworbenen Namens ist aber nicht auf die Ehezeit begrenzt. Die identitätsstiftende Wirkung des Namens wird von Anlass und Grund des Namenserwerbs nicht beeinflusst. Sie können deshalb nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes seinem verfassungsrechtlichen Schutz keine Grenzen setzen. Auch der durch Ehenamenswahl erworbene Name ist ein eigener und nicht nur geliehener Name seines Trägers.
Dem steht das grundrechtlich geschützte Recht am eigenen Namen des geschiedenen Ehegatten gegenüber. Dieses könne allerdings kein Recht eröffnen, über den Namen eines anderen zu bestimmen.
Auch enthalte das Grundgesetz kein Recht auf Namensexklusivität. Dem zwar verständlichen Wunsch eines früheren Ehegatten, dass der eigene Name nicht als Ehename einer neuen Verbindung seines geschiedenen Ehegatten bestimmt und so auch Name des neuen Partners wird, komme kein dem grundrechtlichen Namensschutz des anderen Ehegatten vergleichbares Gewicht zu.
BVerfG - Urteil vom 18.02.04 (1 BvR 193/97)
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