Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten bei gemeinsamem Kredit
OLG Köln - LG Köln
20.12.2005
4 U 17/05
1. Haben Eheleute während intakter Ehe gemeinsam einen Kredit aufgenommen, regelt sich ihre interne Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend der konkreten Gestaltung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse. Von dieser kann die regelmäßig bestehende hälftige Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner überlagert sein (BGH NJW 2000, 1944; BGH NJW 2005, 2307; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage § 426 Rdnr. 9 m. w. N.). Dann kann eine stillschweigend geschlossene anderweitige Vereinbarung im Sinn des § 426 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB vorliegen.
2. Waren die ehelichen Lebensverhältnisse während bestehender Ehe dadurch geprägt, dass der Ehemann als (im Wesentlichen) Alleinverdiener für den Lebensunterhalt der Familie aufkam und die Gattin Hausfrau war und die Kinder betreute, ist regelmäßig von einer stillschweigenden Vereinbarung dahin auszugehen, dass der allein verdienende Ehegatte im Innenverhältnis allein verpflichtet ist, die Kreditraten aufzubringen, es ihm also verwehrt ist, einen Ausgleich für seine Zahlungen zu verlangen (BGH a. a. O.).
3. Nach dem Scheitern der Ehe können an die Stelle der ehelichen Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, die einem Ausgleichsanspruch auch weiterhin entgegen stehen ( BGH a. a. O.). Dies kann der Fall sein, wenn nach der Trennung der Parteien die gemeinsamen minderjährigen Kinder bei der Ehefrau gelebt haben und von dieser weiterhin betreut worden sind, so dass sich die während intakter Ehe gegen eine Ausgleichspflicht sprechenden maßgeblichen Verhältnisse der Aufgabenteilung unter den Ehegatten nach der Scheidung fortgesetzt haben.
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