Effektiver Rechtsschutz im Umgangsverfahren
Effektiver Rechtsschutz im Umgangsrechtsverfahren auch bei außerehelich geborenen Kindern
1. Auch bei einem aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kind besteht im Verhältnis zu seinen Eltern eine Beziehung, die dem Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK unterliegt. Nur sehr gewichtige Gründe können eine unterschiedliche Behandlung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kind wegen dessen außerehelicher Geburt rechtfertigen (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 EMRK). Bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Eltern kommt dem Kindeswohl besondere Bedeutung zu.
2. Das Gericht hat sich vor seiner Entscheidung über die Regelung oder den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils zutreffende und vollständige Informationen über die Beziehung des Kindes zum Antragsteller zu verschaffen, welche es ihm ermöglichen, die wirklichen Wünsche des Kindes zu erkennen. Dazu kann auch die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens gehören, wenn es um die Bewertung eines scheinbar gefestigten Willens des Kindes geht.
EuGHMR, Urt. v. 11.10.2001 – BeschwNr. 31871/96 (Sommerfeld ./. Bundesrepublik Deutschland)
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