Scheidung
Bei einer Scheidung steht Ihnen Rechtsanwältin Beate Meinberg, die Fachanwältin für Familienrecht ist, gerne zur Seite.
Was ist eine Scheidung?
Die juristische Beendigung einer Ehe nennt man Scheidung. Ausgehend von dem Grundsatz einer lebenslangen Ehedauer kann eine Ehe nur durch Scheidung, den Tod oder durch eine Aufhebung beendet werden. Für eine Scheidung oder die Aufhebung der Ehe ist ein gerichtliches Urteil erforderlich.
Voraussetzungen einer Scheidung
Gemäß § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist gegeben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dies muss im Einzelnen nicht nachgewiesen werden.
Vermutungen für das Scheitern der Ehe
Das Gesetz stellt zwei Vermutungen für das Scheitern der Ehe auf:
- Eine Zerrüttung der Ehe, die Voraussetzung für die Scheidung ist, wird angenommen, wenn die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt leben und beide geschieden werden wollen, also eine „einverständliche“ Scheidung vorliegt.
- Auch gegen den Willen des anderen Ehegatten kann eine Scheidung ausgesprochen werden, wenn die Eheleute drei Jahre lang getrennt gelebt haben. Bei einer derart langen Trennungsdauer steht fest, dass die Ehe unwiderlegbar zerrüttet und die Scheidung auf Antrag eines Ehepartners auszusprechen ist.
Unzumutbare Härte - Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
Gemäß § 1565 II BGB kann die Scheidung einer Ehe auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen werden, wenn eine unzumutbare Härte gegeben ist. Diese unzumutbare Härte, die in der Person des anderen Ehegatten begründet sein muss, wird z. B. angenommen bei Gewalttätigkeiten und Misshandlungen. Dem betroffenen Ehepartner ist dann das Abwarten des Trennungsjahres nicht zumutbar, so dass die Gerichte in begründeten und nachgewiesenen Fällen die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres durchführen.
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