Scheidungsantrag
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Ist ein Scheidungsantrag notwendig?
Eine Scheidung kann vom Gericht nur ausgesprochen werden, wenn von mindestens einem der Ehegatten ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wird. Eine Scheidung ist nämlich nur durch ein gerichtliches Urteil möglich. Der Scheidungsantrag muss schriftlich durch einen Anwalt beim zuständigen Familiengericht, welches eine Abteilung des Amtsgerichts ist, eingereicht werden. Es handelt sich insoweit um einen Anwaltsprozess, d. h., dass der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, anwaltlich vertreten sein muss. Der andere Ehegatte kann der Scheidung nur zustimmen und benötigt dann keinen eigenen Anwalt. Sollen im Scheidungsverfahren jedoch weitere Ansprüche geklärt werden, wie z. B. Hausrat, nachehelicher Unterhalt oder Zugewinn, muss auch der andere Ehegatte anwaltlich vertreten sein.
Welche Angaben stehen im Scheidungsantrag?
Der bei Gericht einzureichende Scheidungsantrag muss Angaben über gemeinsame Kinder der Parteien enthalten und darüber, ob bereits andere familienrechtliche Streitigkeiten bei Gericht anhängig sind.
Was entscheidet das Familiengericht?
Das Familiengericht ist mit einem Familienrichter besetzt. Dieser entscheidet über den Scheidungsantrag und über die damit zusammenhängenden Scheidungsfolgesachen, wie Hausrat, Zugewinn, nachehelicher Unterhalt oder Umgang, im so genannten Scheidungsverbund. Diese Folgesachen werden im Scheidungsverfahren jedoch nur erörtert und entschieden, wenn separate Anträge hierzu zusätzlich zur Scheidung eingereicht werden.
Welches Familiengericht ist zuständig?
Die Frage, welches Familiengericht örtlich für das Scheidungsverfahren zuständig ist, richtet sich nach § 606 ZPO. Danach ist zunächst das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn sich jemand ständig oder für längere Zeit und nicht nur vorübergehend an einem Ort aufhält, ist dies sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Da die Ehepartner vor Einreichung des Scheidungsverfahrens jedoch bereits mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt haben müssen und dies in der Regel in verschiedenen Wohnungen erfolgt, fehlt es meist zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist dieser also nicht vorhanden, weil die Ehegatten räumlich getrennt leben, so ist das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte, in dessen Haushalt sich die gemeinsamen minderjährigen Kinder aufhalten, den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sind minderjährige Kinder nicht vorhanden, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn einer der Ehegatten noch im Bereich dieses Gerichtes lebt.
Leben beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung nicht mehr in dem Gerichtsbezirk, in dem die Ehewohnung lag, dann ist das Familiengericht zuständig, wo der Ehepartner lebt, der die Scheidung nicht einreicht, also der Antragsgegner. Lebt dieser im Ausland, ist das Gericht zuständig, in dem der antragstellende Ehegatte wohnt.
Leben z. B. beide Parteien im Ausland, so dass keine der vorgenannten Zuständigkeiten greift, so entscheidet gemäß § 606 III ZPO das Amtsgericht Schöneberg in Berlin über die Scheidung, wenn einer der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
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