Scheidungskosten
Die Scheidungskosten richten sich nach dem Einkommen der Eheleute. Die Kanzlei Meinberg berät Sie in allen Fragen der Scheidungskosten.
Wie hoch ist der Streitwert?
Gemäß § 48 III Gerichtskostengesetz wird für den Streitwert das 3-fache Nettoeinkommen der Eheleute angesetzt. Für den im Scheidungsverfahren ebenfalls mit geregelten Versorgungsausgleich (= Rentenausgleich) wird gemäß § 49 Gerichtskostengesetz ein Streitwert von 1.000,00 EUR angesetzt, wenn ausschließlich Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Anwartschaften aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen oder Ansprüche nach beamten-rechtlichen Grundsätzen ausgeglichen werden. Sind darüber hinaus Ansprüche aus Betriebsrenten oder privaten Rentenversicherungen zu klären, beträgt der Streitwert für den Versorgungsausgleich 2.000,00 EUR.
Wer bestimmt den Streitwert und wozu dient er?
Dieser Streitwert wird vom Gericht festgesetzt. Der Streitwert dient der Bemessung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG abgerechnet werden. Der Streitwert ist also nicht der Betrag, den die Parteien im Scheidungsverfahren zahlen müssen, sondern lediglich die Grundlage für die Berechnung der sich daraus ergebenden Gebühren. Ich beantrage immer einen Reduzierung des Streitwertes um 25 %, wodurch sich die Scheidungskosten nochmals erheblich reduzieren. Diese Kostenersparnis gebe ich gerne an meine Mandanten weiter.
Was tun, wenn die Scheidungskosten nicht getragen werden können?
Ist eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Scheidungskosten zu tragen, so kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden. Dieser wird zusammen mit dem Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht. Dem Antrag ist eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Diese Erklärung wird in Form eines Vordrucks abgegeben, welcher ausgefüllt und unterzeichnet zu den Gerichtsakten gereicht wird.
Was passiert, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird?
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist die Partei von der Zahlung der Gerichtskosten und der eigenen Anwaltskosten befreit. Diese übernimmt dann die Staats- oder Landeskasse. Der Rechtsanwalt rechnet dann nach Fälligkeit seiner Gebühren diese mit der Staats- bzw. Landeskasse ab. Hinsichtlich der Entstehung und der Fälligkeit der Gebühren gelten dieselben Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), nur in den Endbeträgen sind die Gebühren ab einem Streitwert von 3.500,00 EUR geringer, da hier nicht die Gebührentabelle § 13 RVG (Wahlanwaltsgebühren), sondern die der § 49 RVG (Prozesskostenhilfegebühren) zur Anwendung kommt. Übersteigt das Einkommen der Partei, welcher Prozesskostenhilfe gewährt wurde, die in den § 115 ZPO festgelegten Grenzen, so ordnet das Gericht an, dass die Partei die Kosten in monatlichen Raten an die Staats- bzw. Landeskasse zurückzuzahlen hat. Die Höhe der monatlichen Raten ergeben sich aus der Tabelle zu § 115 ZPO. Die Raten sind solange zu zahlen, bis sie die Anwalts- und Gerichtskosten decken, höchstens sind jedoch 48 Raten zu zahlen.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Prozesskostenhilfe erfüllt sein?
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt außer der Erfolgsaussicht voraus, dass beide Ehegatten nur über geringe Einkünfte verfügen oder hoch verschuldet sind. Falls Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit damit nachgewiesen und Sie erhalten ratenfreie Prozesskostenhilfe. Bei ratenfreier Prozesskostenhilfe, überprüft das Gericht bis zum Ablauf von 4 Jahren nach Beendigung des Scheidungsverfahrens die wirtschaftlichen Verhältnisse und sendet jeweils jährlich erneut ein PKH-Formular zu, welches dann ausgefüllt dem Gericht zurückreicht werden muss. Bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn also z.B. nicht mehr ALG II bezogen wird, sondern man wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann das Gericht eine Erstattung der geleisteten Verfahrenskosten anordnen.
Hier erhalten Sie wertvolle Informationen rund um das Thema Scheidung