Der Verfahrenswert
wird am Ende des Verfahrens vom Gericht verbindlich festgelegt.
Dieser ist entscheidend für die Höhe der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Gemäß § 43 FamGKG wird die Wertfestsetzung in das Ermessen des Gerichtes gelegt.
In Scheidungsverfahren ergibt sich der Wert aus der Bedeutung und den Umständen des
Einzelfalls sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen beider Ehegatten.
Für die Bewertung der Einkommensverhältnisse wird das dreifache Nettoeinkommen
beider Ehepartner zugrunde gelegt.
Keine Sorge........dies ist nicht der von Ihnen zu zahlende Betrag!
Der Verfahrenswert dient nur als Berechnungsgrundlage für die Rechtsanwalts- und
Gerichtskosten.
- Detailinformationen zur Berechnung des Verfahrenswertes
- Über die tatsächlichen Kosten können Sie sich hier informieren
Wir setzen uns für Sie ein, damit das Gericht sein Ermessen zu Ihren Gunsten ausübt.