Die Kosten
Die Kosten des Scheidungsverfahrens setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und dem Rechtsanwaltshonorar,
deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert (= Streitwert) des Verfahrens richtet.
Dieser Gegenstandswert bildet die Grundlage der Gebühren und ist keinesfalls zu verwechseln mit den
Gebühren selbst. Er wird am Ende des Scheidungsverfahrens verbindlich vom Gericht festgesetzt.
Da Gerichte gemäß § 65 GKG nur gegen Vorschuss tätig werden, müssen bei Einreichung des Scheidungsantrages
die Gerichtsgebühren mit eingezahlt werden.
Es muss daher zunächst für die Berechnung der Gerichtsgebühr ein Gegenstandswert
festgelegt werden.
Dieser errechnet sich aus den Gegenstandswerten der Scheidung und des Versorgungsausgleichs
Berechnungsbeispiel: mehr
Aus diesem Gegenstadswert lassen sich nun die Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen … mehr
Die voraussichtlich entstehenden Kosten können Sie auch gerne unverbindlich bei uns per e-mail erfragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen!