Die Kosten

Die Kosten des Scheidungsverfahrens setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und dem Rechtsanwaltshonorar, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert (= Streitwert) des Verfahrens richtet.

Dieser Gegenstandswert bildet die Grundlage der Gebühren und ist keinesfalls zu verwechseln mit den Gebühren selbst. Er wird am Ende des Scheidungsverfahrens verbindlich vom Gericht festgesetzt. Da Gerichte gemäß § 65 GKG nur gegen Vorschuss tätig werden, müssen bei Einreichung des Scheidungsantrages die Gerichtsgebühren mit eingezahlt werden.

Es muss daher zunächst für die Berechnung der Gerichtsgebühr ein Gegenstandswert festgelegt werden.

Euroscheine auf denen Kleingeld liegt Dieser errechnet sich aus den Gegenstandswerten der Scheidung und des Versorgungsausgleichs Berechnungsbeispiel: mehr

Aus diesem Gegenstadswert lassen sich nun die Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen … mehr

Die voraussichtlich entstehenden Kosten können Sie auch gerne unverbindlich bei uns per e-mail erfragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen!