Informationen zur Prozesskostenhilfe

Ist eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu übernehmen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihr auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Dies geschieht in der Praxis dadurch, dass ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleichzeitig mit der Klage- oder Antragsschrift bei Gericht eingereicht wird. Dem Antrag ist eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Diese Erklärung wird in Form eines Vordrucks abgegeben, welcher ausgefüllt und unterzeichnet zu den Gerichtsakten gereicht wird.

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist die Partei von der Zahlung der Gerichtskosten und der eigenen Anwaltskosten befreit. Diese übernimmt dann die Staats- oder Landeskasse. Der Rechtsanwalt rechnet dann nach Fälligkeit seiner Gebühren diese mit der Staats- bzw. Landeskasse ab. Hinsichtlich der Entstehung und der Fälligkeit der Gebühren gelten dieselben Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), nur in den Endbeträgen sind die Gebühren ab einem Streitwert von 3.500,00 € geringer, da hier nicht die Gebührentabelle § 13 RVG (Wahlanwaltsgebühren), sondern die der § 49 RVG (Prozesskostenhilfegebühren) zur Anwendung kommt.

Übersteigt das Einkommen der Partei, welcher Prozesskostenhilfe gewährt wurde, die in den § 115 ZPO festgelegten Grenzen, so ordnet das Gericht an, dass die Partei die Kosten in monatlichen Raten an die Staats- bzw. Landeskasse zurückzuzahlen hat. Die Höhe der monatlichen Raten ergeben sich aus der Tabelle zu § 115 ZPO. Die Raten sind solange zu zahlen, bis sie die Anwalts- und Gerichtskosten decken, höchstens sind jedoch 48 Raten zu zahlen.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt außer der Erfolgsaussicht voraus, dass beide Ehegatten nur über geringe Einkünfte verfügen oder hoch verschuldet sind. Falls Sie Sozialhilfe beziehen, ist Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit damit nachgewiesen und Sie erhalten ratenfreie Prozesskostenhilfe.

Sofern ein Prozesskostenhilfeantrag für Sie zusammen mit dem Scheidungsantrag gestellt werden soll, können Sie eine MS-Excel-Datei zur Berechnung der Prozesskostenhilfe sowie einen Prozesskostenhilfe-Antrag zum Ausdrucken hier herunterladen.

Bei ratenfreier Prozesskostenhilfe, überprüft das Gericht bis zum Ablauf von 4 Jahren nach Beendigung des Scheidungsverfahrens Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und sendet Ihnen jeweils jährlich ein Formular über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu, welches Sie ausgefüllt dem Gericht zurückreichen müssen. Bei Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn Sie also z.B. nicht mehr sozialhilfebedürftig sind, sondern wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, kann das Gericht Sie zur Erstattung der geleisteten Verfahrenskosten heranziehen.