Informationen zur Prozesskostenhilfe
Ist eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die
Kosten eines Prozesses zu übernehmen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht
auf Erfolg, so kann ihr auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Dies geschieht in der Praxis dadurch, dass ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe
gleichzeitig mit der Klage- oder Antragsschrift bei Gericht eingereicht wird. Dem Antrag ist
eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
entsprechende Belege beizufügen. Diese Erklärung wird in Form eines Vordrucks abgegeben,
welcher ausgefüllt und unterzeichnet zu den Gerichtsakten gereicht wird.
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist die Partei von der Zahlung der Gerichtskosten und
der eigenen Anwaltskosten befreit. Diese übernimmt dann die Staats- oder Landeskasse. Der
Rechtsanwalt rechnet dann nach Fälligkeit seiner Gebühren diese mit der Staats- bzw.
Landeskasse ab. Hinsichtlich der Entstehung und der Fälligkeit der Gebühren gelten dieselben
Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), nur in den Endbeträgen sind die Gebühren
ab einem Streitwert von 3.500,00 € geringer, da hier nicht die Gebührentabelle § 13 RVG
(Wahlanwaltsgebühren), sondern die der § 49 RVG (Prozesskostenhilfegebühren) zur Anwendung kommt.
Übersteigt das Einkommen der Partei, welcher Prozesskostenhilfe gewährt wurde, die in den § 115 ZPO
festgelegten Grenzen, so ordnet das Gericht an, dass die Partei die Kosten in monatlichen Raten an
die Staats- bzw. Landeskasse zurückzuzahlen hat. Die Höhe der monatlichen Raten ergeben sich aus
der Tabelle zu § 115 ZPO. Die Raten sind solange zu zahlen, bis sie die Anwalts- und Gerichtskosten
decken, höchstens sind jedoch 48 Raten zu zahlen.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt außer der Erfolgsaussicht voraus, dass beide Ehegatten
nur über geringe Einkünfte verfügen oder hoch verschuldet sind. Falls Sie Sozialhilfe beziehen,
ist Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit damit nachgewiesen und Sie erhalten ratenfreie Prozesskostenhilfe.
Sofern ein Prozesskostenhilfeantrag für Sie zusammen mit dem Scheidungsantrag gestellt werden soll,
können Sie eine MS-Excel-Datei zur
Berechnung der Prozesskostenhilfe sowie einen Prozesskostenhilfe-Antrag
zum Ausdrucken hier herunterladen.
Bei ratenfreier Prozesskostenhilfe, überprüft das Gericht bis zum Ablauf von 4 Jahren nach Beendigung
des Scheidungsverfahrens Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und sendet Ihnen jeweils jährlich ein
Formular über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu, welches Sie ausgefüllt dem
Gericht zurückreichen müssen. Bei Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn Sie also z.B.
nicht mehr sozialhilfebedürftig sind, sondern wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, kann das Gericht
Sie zur Erstattung der geleisteten Verfahrenskosten heranziehen.