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Als Gegenstandswert der Scheidung ist das 3-fache Monatsnettoeinkommen
beider Ehegatten zugrunde zu legen (§ 12 Abs. 2 GKG). Für
jedes unterhaltspflichtige Kind wird eine Pauschale von 250,00 €
abgezogen. Ferner in Abzug gebracht werden kann bei einer einverständlichen
Scheidung ein Abschlag von 25 %. Allerdings wird dieser Abschlag
nicht einheitlich praktiziert. Dies wird das Gericht jedoch letztlich
bei der Streitwertfestsetzung entsprechend den jeweiligen Gepflogenheiten
berücksichtigen.
Für die Berechnung des Gegenstandswertes können Sie diese
Kürzungen zunächst vornehmen. Der zu Ihren Gunsten zunächst
niedrig angesetzte Streitwert und die hiernach ermittelte Gerichtskostengebühr
werden dann ggf. am Ende des Verfahrens durch das Gericht abgeändert.
Berechnungsbeispiel:
| Einkommen Ehemann |
2.000,00
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€
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| Einkommen Ehefrau |
700,00
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€
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2.700,00
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€
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| abzgl. 2 Kinder |
500,00
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€
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2.200,00
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€
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| 3x-Monatsnettoeinkommen |
6.600,00
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€
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| abzgl. 25% Abschlag |
1.650,00
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€
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4.950,00
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€
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Der Gegenstandswert für die Scheidung beträgt gemäß
§ 12 Abs. 2 GKG mindestens 2.000,00 €.
Hinzu kommt noch der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich
von zunächst 1.000,00 €, der sich nach Auskunftserteilung
evtl. auf 2.000,00 € erhöhen kann.
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