Berechnung des Gegenstandswertes

   

Als Gegenstandswert der Scheidung ist das 3-fache Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten zugrunde zu legen (§ 12 Abs. 2 GKG). Für jedes unterhaltspflichtige Kind wird eine Pauschale von 250,00 € abgezogen. Ferner in Abzug gebracht werden kann bei einer einverständlichen Scheidung ein Abschlag von 25 %. Allerdings wird dieser Abschlag nicht einheitlich praktiziert. Dies wird das Gericht jedoch letztlich bei der Streitwertfestsetzung entsprechend den jeweiligen Gepflogenheiten berücksichtigen.

Für die Berechnung des Gegenstandswertes können Sie diese Kürzungen zunächst vornehmen. Der zu Ihren Gunsten zunächst niedrig angesetzte Streitwert und die hiernach ermittelte Gerichtskostengebühr werden dann ggf. am Ende des Verfahrens durch das Gericht abgeändert.

Berechnungsbeispiel:

Einkommen Ehemann
2.000,00
Einkommen Ehefrau
700,00
 
 
2.700,00
abzgl. 2 Kinder
500,00
 
 
2.200,00
3x-Monatsnettoeinkommen
6.600,00
abzgl. 25% Abschlag
1.650,00
 
4.950,00

Der Gegenstandswert für die Scheidung beträgt gemäß § 12 Abs. 2 GKG mindestens 2.000,00 €.

Hinzu kommt noch der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich von zunächst 1.000,00 €, der sich nach Auskunftserteilung evtl. auf 2.000,00 € erhöhen kann.