Voraussetzungen

Das "online"-Scheidungsverfahren ist ideal bei einer einverständlichen Scheidung.

Eine solche ist gegeben, wenn

  1. beide Ehepartner nur die Scheidung der Ehe wünschen und eine gerichtliche Auseinandersetzung über
    • Unterhaltsansprüche
    • das Sorgerecht für Kinder
    • das Umgangsrecht mit Kindern (=Besuchsrecht)
    • die Hausratsteilung
    • oder Zugewinnausgleichsansprüche
    nicht notwendig ist, weil man sich über diese Punkte bereits einvernehmlich geeinigt hat oder kein Regelungsbedarf besteht.
  2. die Ehepartner seit mindestens knapp einem Jahr getrennt leben. mehr
Ein Taschenrechner der auf einer Zeitung mit der Aufschrift Money liegt

Im Scheidungsverfahren regelt das Gericht grundsätzlich nur:

  • die Scheidung der Ehe als solche
  • sowie den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften (=Übertragung der auf die Ehezeit entfallenden Rentenansprüche) mehr

Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder verbleibt auch nach der Scheidung automatisch bei beiden Elternteilen. Auf Antrag, der nur von einem Anwalt gestellt werden kann, entscheidet das Gericht bei Vorliegen von triftigen Gründen im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch über eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil.

Ebenso werden nur auf Antrag einer Partei

  • Unterhaltsansprüche
  • Umgangsrechtsregelungen
  • Hausratsteilung
  • sowie Zugewinnausgleichsansprüche

im Scheidungsverfahren mitgeregelt.

Zur Vorbereitung und Begründung derartiger Anträge sollten Sie uns zu einem persönlichen Gespräch in der Kanzlei aufsuchen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.