Informationen zum Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird der Versorgungsausgleich (=Rentenausgleich) durchgeführt, es sei denn, dieser wurde durch eine notarielle Vereinbarung ausgeschlossen. Hierzu klärt das Gericht die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften, die durch

  • Altersrenten
  • Betriebsrenten oder
  • Lebensversicherungen, die ausschließlich auf Rentenbasis abgeschlossen wurden

begründet worden sind.

Derjenige, der höhere Rentenanwartschaften erworben hat, ist dem anderen ausgleichspflichtig.

Hierzu muss der Fragebogen zum Versorgungsausgleich in 4-facher Ausfertigung bei Gericht eingereicht werden. Ihr Ehepartner erhält die Fragebögen zusammen mit einer Kopie des Scheidungsantrages direkt vom Gericht zugesandt.

Nach Klärung der Rentenkonten - dies dauert erfahrungsgemäß ca. vier Monate - bestimmt das Gericht den Scheidungstermin. Dort wird dann der Versorgungsausgleich durchgeführt, indem von dem Rentenversicherungskonto des Ausgleichspflichtigen die Hälfte des Differenzbetrages auf das Rentenversicherungskonto des anderen übertragen wird.

Berechnungsbeispiel:

Der Ehemann hat Rentenanwartschaften in Höhe von 600,00 €, die Ehefrau hat 400,00 € erworben. In Höhe der Hälfte des Differenzbetrages, also in Höhe von 100 € ist der Ehemann ausgleichspflichtig, so dass beide für die Zeit der Ehe gleichhohe Anwartschaften erhalten.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, kann das Gericht auch einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs genehmigen. Eine entsprechende Antragstellung bietet sich an, wenn

  • die Ehe nur kurz war und beide ungefähr gleichviel verdient haben, so dass der Ausgleichsbetrag minimal ist
  • oder die Anwartschaften (fast) nur von einem Ehepartner stammen, während der andere in der Ehezeit ein Studium absolviert hat.

Nach Klärung der Rentenkonten entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob der beantragte Ausschluss genehmigt wird.