Ehegattensplitting bei Trennung und Scheidung — Stand 2026
Kurz beantwortet: Das Ehegattensplitting ist die gemeinsame Steuerveranlagung von Eheleuten nach §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG. Es entfällt im Folgejahr der Trennung. Wer Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt zahlt, kann diesen über das begrenzte Realsplitting bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).
Wer in Deutschland verheiratet ist, profitiert in der Regel vom Ehegattensplitting — einer Steuervergünstigung, die das Einkommen beider Partner gleichmäßig auf zwei Köpfe verteilt und dadurch die Progression abmildert. Mit der Trennung ändert sich diese Situation grundlegend. Diese Seite erklärt, was das Ehegattensplitting ist, wann es bei Trennung wegfällt, und wie Sie über das Realsplitting Unterhaltszahlungen weiterhin steuerlich nutzen können — abgestimmt auf den Veranlagungszeitraum 2026.
Eckdaten zum Ehegattensplitting & Realsplitting 2026
- Rechtsgrundlage Splittingverfahren
- § 32a Abs. 5 EStG i. V. m. §§ 26, 26b EStG
- Voraussetzung Zusammenveranlagung
- Nicht dauernd getrennt lebend zu Beginn des Veranlagungsjahres (§ 26 Abs. 1 EStG)
- Grundfreibetrag 2026 (Einzeln)
- 12.348 €
- Grundfreibetrag 2026 (Splitting)
- 24.696 €
- Realsplitting-Höchstbetrag 2026
- 13.805 € pro Jahr (zzgl. Basis-KV/PV-Beiträge)
- Rechtsgrundlage Realsplitting
- § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG
- Versteuerung beim Empfänger
- § 22 Nr. 1a EStG (sonstige Einkünfte)
- Alternative
- Außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG, max. 12.348 € (2026)
Was ist Ehegattensplitting?
Beim Ehegattensplitting nach § 32a Abs. 5 EStG werden die Einkommen beider Ehepartner zusammengezählt, durch zwei geteilt, und auf das Ergebnis wird der Steuertarif angewendet. Die so ermittelte Steuer wird anschließend verdoppelt. Vorteil: Verdienen beide Partner unterschiedlich viel, mildert das Splitting die Steuerprogression — der besser verdienende Partner wird so besteuert, als hätte er nur die Hälfte des Familieneinkommens.
Voraussetzung sind nach § 26 Abs. 1 EStG zwei Bedingungen: Beide Eheleute müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, und sie dürfen nicht dauernd getrennt leben. Der Bezugspunkt ist der 1. Januar des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Wann fällt das Splitting bei Trennung weg?
Das Ehegattensplitting steht Ihnen noch für das gesamte Veranlagungsjahr zu, in dem Sie sich getrennt haben — vorausgesetzt, am 1. Januar dieses Jahres lebten Sie noch zusammen (§ 26 Abs. 1 EStG i. V. m. § 1567 BGB). Beispiel: Wer sich am 14. Februar 2026 trennt, kann für das gesamte Jahr 2026 noch zusammen veranlagt werden. Erst ab dem Folgejahr — also dem Jahr 2027 — entfällt der Splittingvorteil. Die Scheidung selbst muss zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig sein.
Begrenztes Realsplitting: Steuervorteil nach der Trennung
Das Realsplitting (auch: begrenztes Realsplitting) ist nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG die Möglichkeit, an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlten Unterhalt bis zu 13.805 € pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abzusetzen. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Empfängers, soweit der Unterhaltspflichtige sie übernommen hat.
Der Empfänger muss den erhaltenen Unterhalt im Gegenzug nach § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte versteuern. Da der Unterhaltspflichtige in der Regel deutlich höher besteuert wird als der Empfänger, entsteht ein Steuervorteil — solange der Empfänger seinen Grundfreibetrag (2026: 12.348 €) nicht voll ausschöpft.
Voraussetzungen für das Realsplitting
- Antrag des Unterhaltspflichtigen über die Anlage U zur Einkommensteuererklärung
- Schriftliche Zustimmung des Empfängers (Unterschrift auf Anlage U)
- Beide Beteiligten sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 EStG) oder fallen unter § 1a EStG (EU/EWR)
- Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Empfängers (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 EStG)
- Es handelt sich um Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt — nicht um Kindesunterhalt
Nachteilsausgleich: Der Empfänger darf nicht draufzahlen
Stimmt der Empfänger dem Realsplitting zu, hat er nach ständiger Rechtsprechung des BGH einen zivilrechtlichen Anspruch auf Nachteilsausgleich: Der Unterhaltspflichtige muss alle steuerlichen und sozialrechtlichen Nachteile ersetzen, die dem Empfänger durch die Versteuerung des Unterhalts entstehen — also entstehende Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. höhere Krankenkassenbeiträge.
Realsplitting oder § 33a EStG — was ist günstiger?
Verweigert der Empfänger die Zustimmung zum Realsplitting, bleibt als Alternative der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG. Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag — 2026: 12.348 €. Beide Wege schließen sich gegenseitig aus.
| Kriterium | Realsplitting (§ 10 Abs. 1a EStG) | Außergew. Belastung (§ 33a EStG) |
|---|---|---|
| Höchstbetrag 2026 | 13.805 € + Basis-KV/PV | 12.348 € |
| Zustimmung des Empfängers | erforderlich | nicht erforderlich |
| Anrechnung eigener Einkünfte des Empfängers | keine Anrechnung | oberhalb 624 € pro Jahr |
| Versteuerung beim Empfänger | ja (§ 22 Nr. 1a EStG) | nein |
| Nachteilsausgleich an Empfänger | geschuldet | entfällt |
| Vorteil bei hohem Einkommensgefälle | meist günstiger | einfacher in der Handhabung |
Auswirkung auf den Unterhalt
Der durch das Realsplitting erzielte Steuervorteil erhöht das unterhaltsrelevante Einkommen des Pflichtigen — der BGH (FamRZ 2007, 793) verlangt, dass steuerliche Vorteile zur Optimierung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit auch tatsächlich realisiert werden. Wer das Realsplitting versäumt, riskiert daher, dass ihm das Familiengericht ein fiktives Splittingeinkommen zurechnet.
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Häufig gestellte Fragen zum Ehegattensplitting
1. Bis wann darf ich das Ehegattensplitting noch nutzen?
Solange Sie und Ihr Ehepartner zu Beginn des Jahres noch nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG i. V. m. § 1567 BGB), greift die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif. Wer sich am 14. Februar 2026 trennt, kann für das gesamte Veranlagungsjahr 2026 noch zusammen veranlagt werden. Ab dem Jahr 2027 ist Schluss — auch wenn die Scheidung selbst noch lange nicht rechtskräftig ist.
2. Was bedeutet „Realsplitting” genau?
Das begrenzte Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) erlaubt es dem Unterhaltszahler, Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt bis zu 13.805 € pro Jahr als Sonderausgabe abzusetzen. Im Gegenzug muss der Empfänger den Betrag nach § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte versteuern. Wirtschaftlich lohnt sich das Verfahren immer dann, wenn der Pflichtige einen deutlich höheren Steuersatz hat als der Empfänger.
3. Wie hoch ist der Höchstbetrag 2026?
Der Höchstbetrag beträgt 13.805 € pro Kalenderjahr. Übernimmt der Pflichtige zusätzlich Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Empfängers, erhöht sich der absetzbare Betrag entsprechend (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 EStG). In der Praxis kommen dann oft Gesamtbeträge zwischen 17.000 € und 18.000 € zusammen.
4. Muss mein Ex-Partner zustimmen?
Ja. Das Realsplitting setzt zwingend die schriftliche Zustimmung des Unterhaltsempfängers voraus — auf der Anlage U. Ohne diese Zustimmung verbleibt nur der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG (max. 12.348 € im Jahr 2026).
5. Was zählt zum Nachteilsausgleich?
Sie müssen Ihrem Ex-Partner alle steuerlichen und sozialrechtlichen Nachteile ersetzen, die durch die Versteuerung des Unterhalts entstehen: Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und etwaige Mehrkosten in der Krankenversicherung. Der BGH leitet diesen Anspruch aus § 1353 BGB (eheliche Rücksichtnahmepflicht, fortwirkend) ab.
6. Wie funktioniert die Anlage U?
Die Anlage U zur Einkommensteuererklärung ist ein zweiteiliges Formular. Teil A ist der Antrag des Pflichtigen, Teil B die Zustimmung des Empfängers. Die Zustimmung wirkt grundsätzlich solange fort, bis sie widerrufen wird — und der Widerruf wirkt erst für das Folgejahr. Erforderlich ist außerdem die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Empfängers.
7. Was, wenn der Ex-Partner einfach nicht zustimmt?
Verweigert der Empfänger die Zustimmung trotz angebotenem Nachteilsausgleich, kann sie gerichtlich erzwungen werden — auch über eine einstweilige Verfügung beim Familiengericht. Die Verweigerung ohne triftigen Grund verstößt gegen die nacheheliche Solidarität (§ 1353 BGB analog).
8. Gilt das auch für den Trennungsunterhalt?
Ja. Das Realsplitting greift bereits ab dem Zeitpunkt des dauernden Getrenntlebens — also auch für den Trennungsunterhalt nach §§ 1361 ff. BGB. Voraussetzung bleibt allein, dass die Eheleute steuerlich getrennt veranlagt werden.
9. Lohnt es sich auch bei kleineren Unterhaltszahlungen?
Faustregel: Sobald die Steuerersparnis beim Pflichtigen größer ist als die Steuerlast plus Nachteilsausgleich beim Empfänger, lohnt sich das Realsplitting. Bei einem Einkommensgefälle mit Spitzensteuersatz 42 % beim Pflichtigen und null Steuern beim Empfänger (weil unter Grundfreibetrag) ist das Verfahren praktisch immer vorteilhaft.
10. Kindesunterhalt — auch absetzbar?
Nein. Kindesunterhalt fällt nicht unter das Realsplitting. Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern erfolgt über Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld nach § 31 EStG. Wird einheitlicher Unterhalt gezahlt, ist nur der auf den Ehegatten entfallende Teil über das Realsplitting absetzbar — die Aufteilung erfolgt nach zivilrechtlichen Grundsätzen.
Rechtsquellen und weiterführende Verweise
- § 10 EStG (Sonderausgaben)
- § 22 EStG (Sonstige Einkünfte)
- § 26 EStG (Veranlagung von Ehegatten)
- § 32a EStG (Einkommensteuertarif & Splitting)
- § 33a EStG (Außergewöhnliche Belastung)
- § 1353 BGB (Eheliche Lebensgemeinschaft)
- § 1567 BGB (Getrenntleben)
- Bundesfinanzministerium — Steuern 2026
- Vertiefende Anwalts-FAQ: Ehegattensplitting & Realsplitting — FAQ aus der Anwaltspraxis von Fachanwältin Antje Kaschube
Stand: April 2026. Die Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.